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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der lichtline GmbH

                             

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Vertragspartner ist die lichtline GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Buchwald und Dr. Christoph Claassen, erreichbar telefonisch unter +49 (0) 921/507 37 89 - 0, per Telefax über +49 (0) 921/507 37 89 – 29 oder aber per E-Mail unter vertrieb@lichtline.com. Unsere Gesellschaft ist registriert im Registergericht Bayreuth unter der Handelsregisternummer HRB 5117. Die Umsatzsteuer/ID-Nr. lautet DE270840692.
  2. Unsere Produkte und sonstige Leistungen verkaufen wir ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen durch uns. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden sowie mit diesem Kunden verbundenen Unternehmen, solange und soweit wir mit diesen eine Geschäftsbeziehung eingehen. 
  3. Diese AGB geltend ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie uns bekannt werden – es sei denn, wir stimmen der Geltung abweichender Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Eigene AGB des Kunden gelten daher nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. 
  4. Es geltend in nachstehender Reihenfolge:
    1. Der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossene Vertrag einschließlich im Einzelfall getroffener individueller Vereinbarungen mit dem Kunden. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweiseses, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE. 
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, soweit in den nachfolgenden AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Sowohl bei schriftlichen, als auch bei mündlichen Vertragsabschlüssen versichert der Kunde, den Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Erfolgt der Vertragsschluss für einen Dritten, insbesondere für eine juristische Person, so hat der Kunde hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall versichert der Kunde, vom Vertretenen ausdrücklich bevollmächtigt zu sein.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung durch uns zustande. Dies gilt auch dann, wenn wir unserem Käufer technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter usw.) oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. Wir sind berechtigt, das Angebot unseres Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist unser Kunde an das von ihm abgegebene Angebot gebunden.


§ 3 Vertragsinhalt/Technische Änderungen und Angaben

  1. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem von uns angenommenen Angebot genannten Leistungen und technischen Leistungsmerkmale. Leistungen, die nicht in dem von uns bestätigten Angebot genannt sind, sind nicht Vertragsbestandteil.
  2. Ein besonderer Verwendungszweck oder eine besondere Verwendungseignung gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und unserem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Eine Eigenschaftszusicherung durch uns bedarf der Schriftform. Die bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die Beschreibung des Produktes und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über den gewöhnlichen Verwendungszweck hinausgeht.
  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferungen unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vorzunehmen. Die Einbeziehung solcher handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.
  4. Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder wertverbessernd sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten.

§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns angebotenen und vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ausschließlich der Verpackung.
  2. Solange und soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sich unsere Preise Ex Works Bayreuth (EXW Incoterms 2020). 
  3. Vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen liefern wir gegen Vorkasse. 
  4. Bei Zahlung auf Rechnung sind, sofern nicht anders vereinbart, alle Zahlungen ab Rechnungsdatum sofort rein netto und ohne Abzug fällig.
  5. Sollte unser Kunde in Zahlungsverzug sein, so sind wir berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen, die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen und/oder von allen etwaig bestehenden Lieferungsverträgen - auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerung vorliegt – zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen. 
  6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Solange und soweit wir Zahlungsmittel wie Schecks oder Wechsel annehmen, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen unseres Kunden auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Falle wird der Kunde über die Art der erfolgten Verrechnung informiert.
  7. Es gilt für alle Lieferungen und Leistungen an Kunden außerhalb Deutschlands als ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, die uns im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich entstehen, vom Kunden zu tragen sind.

§ 5 Lieferbedingen/Gefahrübergang

  1. Wir erfüllen unsere Leistungspflicht aus dem mit unserem Kunden geschlossenen Vertrag, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung, durch Zurverfügungstellung der Waren und Mitteilung an den Kunden, dass die Ware abholbereit ist. 
  2. Solange und soweit wir eine Lieferung mit unserem Kunden vereinbart haben, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) in Bayreuth gemäß Incoterms 2020. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Wir haften daher auch nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Beförderung erfolgt stets im Auftrag unseres Kunden. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen unseres Kunden und auf dessen Kosten.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung unserem Kunden im Einzelfall zumutbar ist.
  4. Die Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, sofern wir eine solche Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In Abweichung hiervon ist jedoch in jedem Fall eine Mahnung durch unseren Kunden mit einer ausreichenden Nachfristsetzung erforderlich. Unserem Kunden stehen Ansprüche aus Verzug nur dann zu, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  5. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, Lieferprobleme auf Grundlage von Marktstörungen usw.) haften wir nicht. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in S. 1 genannten Gründen haften wir nur, sofern wir zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Es gilt die Haftungsbeschränkung des § 10.
  6. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, die Leistung verhindert werden, so sind wir berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.

§ 6 Annahmeverzug

Solange und soweit unser Kunde einzelne oder die gesamte Lieferung oder Teillieferungen nicht abnimmt, so gerät er ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Basis des nachstehenden, näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden (Kontokorrektvorbehalt) vor, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Saldo einer laufenden Rechnung muss demnach zunächst den Kontostand „0“ aufweisen, bis das Eigentum unmittelbar auf den Kunden übergeht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang bei uns oder dessen Gutschrift. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn unser Kunde sich vertragswidrig verhält.
  3. Wird die von uns gelieferte Ware von unserem Kunden be- oder verarbeitet (§§ 947, 948, 950 BGB), so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht unseres Kunden an der vertragsgegenständlichen Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden alleine oder zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware, veräußert, tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
  5. Sofern die Vorbehaltsware von unserem Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, tritt der Kunde bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vorstehender Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
  6. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt unser Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vorstehender Abs. Satz 3 gilt entsprechend.
  7. Die Weiterveräußerung, die Verwendung oder der Einbau der Vorbehaltsware ist unserem Kunden nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Abs. 4, 5 und 6 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist unser Kunde nicht berechtigt.
  8. Unser Kunde bleibt bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch uns ermächtigt, die gemäß vorstehenden Abs. 4, 5 und 6 abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen hat unser Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder Forderungen, an denen zu unseren Gunsten Sicherungsrechte bestehen, hat unser Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind von unserem Kunden zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- bzw. Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung gleichfalls.
  11. Übersteigt der Wert der gewährten Sicherheiten unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden darüber hinausgehende Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen.
  12. Unser Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige gewöhnliche zu versichernde Risiken zu versichern. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware tritt unser Kunde die ihm aus der Versicherung zustehende Schadensforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  13. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten und noch nicht bezahlten Ware zu verlangen.

§ 8 Haftung für Mängel

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe der §§ 377, 381 II HGB nachgekommen ist. Danach ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Wareneingang auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
  2. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel der Ware, ist dieser vom Kunden unverzüglich in Textform anzuzeigen und zu rügen.
    1. Erkennbare Mängel einschl. Aliud- oder Minus-Lieferungen hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
    2. Zeigt sich später ein Mangel, der durch eine Wareneingangsprüfung nicht bei Erhalt der Ware zu erkennen war (sog. verdeckter Mangel) hat der Kunde den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Maßgeblich für die Wahrung der Ausschlussfrist ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei uns.

  1. Unterlässt der Kunde die nach Abs. 1 erforderliche Untersuchung der gelieferten Ware und/oder die nach Abs. 2 erforderliche unverzügliche Anzeige bzw. Rüge von Mängeln, gilt die Ware hinsichtlich der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mängel als vom Kunden genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen. Es gilt die Haftungsbeschränkung des § 10.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die nach den Abs. 1 – 3 rechtzeitig als mangelhafte gerügte Ware nicht weiter zu verwenden oder über die Ware zu verfügen, sondern diese auszusondern und zu unserer Überprüfung bereit zu stellen. Verwendet der Kunde als mangelhaft gerügte Ware oder veräußert er sie im ordentlichen Geschäftsverkehr an Dritte, ist die Geltendmachung von Mangel- oder Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
  3. Im Falle einer begründeten und rechtzeitigen Mängelrüge hat uns der Kunde unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen, die Nacherfüllung nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange und soweit der Kunde seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der gelieferten Ware entspricht.
  4. Die Nacherfüllung durch uns (Nachbesserung oder Nachlieferung einer Ersatzsache) führt nicht zur Verlängerung oder zu einem Neubeginn der Verjährung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche nach Maßgabe von § 438 BGB oder nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Der Kunde ist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine im Verhältnis zu dem mangelhaften Teil der gelieferten Ware angemessene Kaufpreisminderung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung mindestens 2 x fehlgeschlagen und der Mangel nicht unerheblich ist. Die Minderung oder der Rücktritt beschränken sich ausschließlich auf den mangelhaften Teil der Lieferung bzw. der Ware.
  6. Hat der Kunde die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhafte Ware entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden im Sinne des § 947 BGB, kann er von uns im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware verlangen. Erforderlich im Sinne des § 439 III BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Einbau identischer Waren betreffen. Personalkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis des Kunden ohne Gewinnanteil zu berechnen. Über die im vorgenannten Sinne erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Kosten des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Mehrkosten für eine Ersatzvornahme oder Ersatzbeschaffung) stellen keine Aus- und Einbaukosten dar und sind nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem.§ 439 III BGB ersatzfähig. Der Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der Ware vor dem Einbau in eine andere Sache kannte oder der Einbau in die andere Sache nicht nach dem allgemeinen Stand der Technik oder nicht fachgerecht erfolgt ist oder die Ware für den Einbau in eine andere Sache nach dem allgemeinen Stand der Technik nicht geeignet war.
  7. Ein besonderer Verwendungszweck oder eine besondere Verwendungseignung gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und unserem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Eine Eigenschaftszusicherung durch uns bedarf der Schriftform. Die bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die Beschreibung des Produktes und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über den gewöhnlichen Verwendungszweck hinausgeht.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von einer ggf. vereinbarten Beschaffenheit, bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei einer natürlichen Abnutzung oder einem Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung der Ware oder durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Kunden oder durch Dritte nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der von uns gelieferten Ware vorgenommen, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
  9. Für den Lieferantenregress gilt § 445 a) BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen ist, wenn der Kunde die von seinem Vertragspartner gem. § 439 III BGB im Wege der Nacherfüllung geltend gemachten Mängelansprüche nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Ware im Sinne des § 377 BGB bei uns anzeigt. Rügt der Vertragspartner des Kunden diesem gegenüber die Mangelhaftigkeit der Ware, hat der Kunde zur Geltendmachung der Regressansprüche nach § 445 a BGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich Anzeige über die Geltendmachung von Mängeln durch den Vertragspartner des Kunden zu machen. Des Regresses gem. § 445 a BGB bedarf es für etwaige Mängelrechte des Kunden gegen uns wegen des vom Kunden geltend gemachten Mangels der Ware einer ansonsten erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, wenn der Kunde die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Vertragspartner des Kunden den Kaufpreis gemindert hat. Im Übrigen bestehen gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gem. §§ 439 III, 445 a BGB erfüllt sind. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen nach Maßgabe von § 445 a) BGB ist ausgeschlossen, wenn der Kunde mit seinem Vertragspartner über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder Kulanz getroffen hat.Für den Umfang der ersatzfähigen Aufwendungen des Kunden betreffend Aus- und Einbaukosten findet § 9 Abs.7 entsprechende Anwendung. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften im Falle der Endlieferung der neu hergestellten, unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB) auch, wenn der Verbraucher die Ware nachfolgend verarbeitet. Ansprüche aus Lieferantenregress gem. §§ 445 a BGB und 478 BGB sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer weiter verarbeitet wurde (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) und uns somit lediglich die Stellung eines Zulieferers zukommt.
  10. Abweichend von § 438 I Nr. 3 kann der Kunde Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb von 12 Monaten, beginnend ab Gefahrübergang geltend machen. Vorrangige gesetzliche Regelungen zur Verjährung von Mängelansprüchen nach Maßgabe der §§ 438 I Nr. 1, Nr. 2, § 438 III, § 444 und § 445 b) bleiben hiervon unberührt.
  11. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen übernehmen wir eine Herstellergarantie nach Maßgabe von § 9.

§ 9 Herstellergarantie

Wir bieten dem Kunden für alle unter der Marke „lichtline“ vertriebenen Produkte eine zusätzliche Herstellergarantie an. Die Voraussetzungen und der Leistungsumfang dieser Herstellergarantie ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die dem Kunden auf Anfrage übermittelt werden und im Internet unter www.lichtline.com verfügbar sind. Gesetzliche sowie die sich aus § 9 ergebenden Mängelrechte des Kunden gegenüber uns werden von der Herstellergarantie nicht berührt. Sie treten uneingeschränkt neben die Herstellergarantie und bestehen unabhängig von einer etwaigen Geltendmachung der Herstellergarantie.

§ 10 Schadensersatzansprüche, Haftung

 

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
    Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, sofern und soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Ein freies Kündigungsrecht unseres Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. 

  5. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird die Haftung generell auf einen Betrag in der Höhe des Auftragswertes der jeweiligen Lieferung beschränkt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird ferner die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Abs. 2 Satz 2 (a) und (b) sowie in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

  6. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernehmen wir keinerlei Haftung. Ebenso wenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.

 

§ 11 Unsicherheitseinrede

Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet wird.

§ 12 Zurückbehaltung/Aufrechnung

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist unser Kunde nur insofern berechtigt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder diese unbestritten sind. 

§ 13 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. 
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Solange und soweit wir unserem Kunden Zeichnungen, Muster, Modelle usw. überlassen haben oder aber diese nach Vorgaben unseres Kunden angefertigt/hergestellt haben, sind wir als Urheber anzusehen.
  2. Solange und soweit uns von unserem Kunden Modelle, Skizzen, Planunterlagen und ähnliches überlassen werden, so sichert uns der Kunde mit der Übergabe zu, Urheber zu sein, respektive über die notwendigen Rechte zu verfügen. Solange und soweit wir gleichwohl von Dritten aufgrund einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes im Hinblick auf die für den Kunden gefertigten Produkte in Anspruch genommen werden, so ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen frei zu stellen. Unser Kunde ist in einem solchen Fall auch verpflichtet, uns sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die uns durch die Inanspruchnahme des Dritten aufgrund eines vermeintlichen verletzten Schutzrechtes entstehen. Dies umfasst insbesondere jedoch nicht ausschließlich die bei uns anfallenden Kosten zur Rechtsverteidigung. 


§ 15 Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zu unserem Kunden ergebenden Verpflichtungen ist Bayreuth.
  2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bayreuth.

§ 16 Datenschutz

  1. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten i.S.d. Art 4 Nr. 2 DSGVO, soweit dies für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich ist.
  2. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen Ihnen gegenüber erforderlich ist.
  3. Soweit wir eine Einwilligung zur Verwendung Ihrer Daten einholen sollten, weisen wir darauf hin, dass Sie diese jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen können.
  4. Allgemein gelten unsere Datenschutzerklärung/Richtlinie, die Sie unter https://www.lichtline.com/datenschutzerklaerung einsehen können.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

 

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, über eine Lösung zu verhandeln, die dem Vertragszweck am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen vorbehaltlich etwaiger Individualvereinbarungen nach Maßgabe von § 305b BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Verzichte auf Rechte aus diesen AGB, aus Gesetz oder einem sonstigen Rechtsgrund und besondere Vertragsvereinbarungen können von unseren Mitarbeitern nur mit schriftlicher Zustimmung des Geschäftsführers vereinbart werden. Mitarbeiter, mit Ausnahme des Geschäftsführers, sind zum Abschluss von Vereinbarungen, die diesen AGB oder einer individualvertraglichen Vereinbarung widersprechen oder von dieser bzw. diesen abweichen, nicht bevollmächtigt.

 

Fassung, Stand 04.10.2021

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